§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Waldkinder“.
- Er hat seinen Sitz in Neuhofen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli).
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Aufgaben:
- Ergänzung und Verbesserung der Hilfsmittel für Kinder und Kindergarten
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit des Kindergartens
- Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Kindergarten
- Förderung von ideellen Veranstaltungen des Kindergartens, wie Bildungsausflüge, Theaterveranstaltungen, Tag der offenen Tür, Studienfahrten etc.
- Unterstützung bei Pflege und Erhaltung des Außengeländes
- Durch geeignete Maßnahmen den Vereinszweck zu erreichen.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Vereine und Körperschaften sein.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
- Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund, durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- durch den Tod des Mitglieds.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und ihm damit Schaden zufügt. Das Mitglied muss zuvor vom Vorstand gehört werden.
- Vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer:
- Vereinsvermögen veruntreut,
- seine Beitragsverpflichtung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung für mindestens 1 Jahr nicht erfüllt.
- Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden oder in anderer Weise geehrt werden. Das Nähere wird in einer Ehrenordnung durch den Vorstand geregelt.
§ 4 Mittel des Vereins
- Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Spenden/Sponsoring und sonstige Zuwendungen
- Einnahmen durch Aktivitäten der Vereinsmitglieder
- Zweckgebundene Erlöse aus der Elternarbeit (z. B. Einnahmen von Flohmarkt u. ä.)
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
- Für Mitgliedsbeiträge und Spenden können Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.
§ 5 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom 1 Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied rechtzeitig, mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
- Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 15 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein Für die Einberufung gilt Abs. 1 entsprechend.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern einer der anwesenden Mitglieder dies beantragt, erfolgt eine schriftliche Abstimmung.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Geschäftsbericht mit gleichzeitiger Rechnungslegung des Vorstandes, unter Vorlage eines mit dem Bestätigungsvermerk von zwei Prüfern versehenen Rechnungsbericht, entgegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und bestellt die Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.
- Der Kassenprüfer darf nicht ein weiteres Amt des Vorstandes begleiten.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- Der Vorstand kann bei Bedarf durch Wahl von Beisitzern erweitert werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem / der Vorsitzenden und dem / der Stellvertreter/-in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
§ 8 Beschlussfassung
- Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.
§ 9 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§ 2 dieser Satzung).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die protestantischen Kindertagesstätte „Schatzkiste“, Ringstraße 55 a, 67141 Neuhofen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gem. § 2 zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit dem Eintrag in Kraft.